Erfolg: EuGH erklärt Wolfsjagdverbot in Österreich für gültig.

Bundesländer müssen ihre Wolf Abschuss Verordnungen sowie ihre Alm- und Weideschutzgesetze abändern.

Schwarz auf weiß: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt zahlreiche Verstöße gegen die FFH-Richtlinie fest, und dass das Wolfsjagdverbot in Österreich gültig ist! Österreichische Bundesländer müssen ihre Wolf Abschuss Verordnungen sowie ihre Alm- und Weideschutzgesetze abändern!

 

Heute hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C-601/22 Wiener Tierschutzverein (Markenname Tierschutz Austria) und andere Umweltorganisationen gegen die Tiroler Landesregierung) ein richtungsweisendes Urteil gefällt. Die Entscheidung erging im Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol und hat eine erhebliche Bedeutung für die Auslegung der FFH-Richtlinie im Umgang mit dem Wolf. Die wesentlichen Punkte der Entscheidung sind ab sofort von den nationalen Gerichten und Behörden in allen EU- Mitgliedsstaaten einzuhalten.

 

„In Österreich fällt Naturschutz in Gesetzgebung und Vollzug in die Zuständigkeit der Länder. Nach dem Urteil des EuGH müssen nun die Österreichischen Bundesländer ihre Wolf Abschuss Verordnungen und Alm- und Weideschutzgesetze umgehend abändern, da diese gegen die FFH Richtlinie verstoßen und ansonsten ein Vertragsverletzungsverfahren mit möglichen hohen Strafzahlungen droht,“ so unsere Präsidentin Madeleine Petrovic über den juristischen Erfolg. Thoren Metz, Obmann der NGO Protect ergänzt: „der EuGH prüfte den Standpunkt der Republik Österreich und der Tiroler Landesregierung anhand der Wolfspopulationen in anderen EU-Staaten, die alle unter vergleichbaren geografischen und topografischen Bedingungen eine gute bis hohe Wolfsdichte aufweisen und in denen gleichzeitig wirtschaftlich erfolgreich allein mit Behirtung und Herdenschutzhunden Schafhaltung in Almgebieten betrieben wird, wie z.B. in Rumänien, Slowenien und Italien.“

 

Vier richtungsweisende Entscheidungspunkte des EuGH legen die FFH-Richtlinie für den Arten-, Lebensraum- und damit Naturschutz der Zukunft näher aus:

1) Benachteiligung gegenüber anderen Ländern
2) Definition des Erhaltungszustand im Alpenraum
3) Definition des ernsthaften wirtschaftlichen Schadens
4) Definition von anderweitige gelindere Lösungen statt Abschuss.

 

Keine Sonderregelungen für Österreich!

 

Die Ausnahme bestimmter Mitgliedstaaten von Anhang IV der Habitatrichtlinie stellt als solche keine Ungleichbehandlung eines einzelnen Mitgliedstaats dar, dem eine solche Ausnahmeregelung nicht gewährt wurde. Petrovic: „Es ist beschämend, dass ein EU-Mitgliedstaat wie Österreich ständig Ausnahmen vom strengen Schutz erteilt und daher die Ausnahme zum Regelfall macht. Jeder Mitgliedstaat muss für sein Land für jede, in der Richtlinie genannte Art, einen guten Erhaltungszustand anstreben und erhalten.“

 

„Der Erhaltungszustand des Wolfes ist in Österreich derzeit noch weit entfernt von günstig. Er wird im aktuellen Artikel 17 Bericht der österreichischen Regierung als offiziell mit „newly arriving species“ angegeben. Schaut man sich die aktuellen Daten der Bundesländer an, wird sich daran vermutlich auch nicht viel im nächsten Art 17 Bericht 2025/26 ändern. Laut diesen Daten der Bundesländer, ausgewertet in Zusammenarbeit mit dem Forschungsinstitut für Wildtierkunde und Ökologie, wurden im vergangenem Jahr 104 Wölfe in Österreich nachgewiesen. Bei den meisten Wölfen handelt es sich um Durchzügler. Die Karte mit Stand 04. Juli 2024 Wolf – Verbreitung Österreich –Österreichzentrum (baer-wolf-luchs.at) zeigt, dass von den 6 Vorjahresrudeln bisher nur eines im heurigen Jahr nachgewiesen werden konnte. Der günstige Erhaltungszustand setzt aber explizit eine erfolgreiche Reproduktion mit mehreren Rudeln in dem jeweiligen Land voraus. Österreichs Wölfe sollten laut EU-Kommission mehr als 1000 Exemplare umfassen, um von einem günstigen  Erhaltungszustand sprechen zu können,“ erläutert Thoren Metz.

Weiter stellt der EuGH in seinem Urteil fest, dass der gute Erhaltungszustand der Population sich – ganz klar – auf das lokale und nationale Gebiet bezieht. Der gute Erhaltungszustand einer Art kann nicht mit dem Vorhandensein eines guten Erhaltungszustandes in einem benachbarten Mitgliedsstaat festgesetzt werden. Selbst in einem Mitgliedsstaat mit einem guten Erhaltungszustand für eine Art kann etwa ein Abschuss dann verboten sein wenn sich dadurch negative Auswirkungen auf den Bestand im Nachbarstaat ergeben.

 

Der EuGH stellt auch klar, dass behauptete Einbußen in der Almwirtschaft nicht unter „ernste Schäden“ einzustufen sind. Von „ernsten Schäden“ i.S. von Art.16 Abs.1 lit.b der FFH-RL sind mittelbare, (zukünftige) wirtschaftliche Schäden, die nicht einem einzelnen Wolf zurechenbar sind, hiervon nicht umfasst. M. a. Worten ernste Schäden müssen bereits eingetretene materielle Schäden sein, die einem einzelnen Wolf zuzurechnen sind. Auch die These, dass ein Wolf mittelbare, (zukünftige) wirtschaftliche Schäden anrichten kann und daher den Abschuss rechtfertige wird klar abgelehnt.

Die Argumentation das Herdenschutz als „gelinderes Mittel“ in Österreich zu teuer ist und daher nicht zumutbar sei, wird gerade in einem so reichen Land wie Österreich abgelehnt. Die Kosten für Herdenschutzmaßnahmen sind daher wirtschaftlich zumutbar, insbesondere auch deshalb da solche Kosten zu 100% von der EU finanzierbar wären. Es liegt an den einzelnen Staaten diesbezüglich ihre Fördersysteme wie ÖPUL auf Bundes- und Länderebene anzupassen. Hinsichtlich der nun in zahlreichen Bundesländern wie Salzburg, Kärnten und Tirol erlassenen Weideschutzgesetzte urteilte der EuGH ganz klar, dass jede Alm oder Weideimmer im Einzelfall geprüft werden muss, welche Herdenschutzmaßnahme als gelinderes Mittel umsetzbar sind. Einer allgemein und bereits vorab festgelegten Einstufung, das Almen nicht schützbar sind, wird damit klar eine Absage erteilt.

 

Abschließend sind sich Madeleine Petrovic und Thoren Metz einig:

„Es sind nun die Bundesländer aufgefordert, die eindeutig rechtswidrigen Weideschutzgesetze und Maßnahmenverordnungen sofort zu widerrufen sowie auch die unrechtmäßige Umgehung der Aarhus-Konvention durch Verordnungen sofort zu stoppen und Abschüsse – wo diese überhaupt zulässig sind – wieder über ordentliche Bescheide zu veranlassen, denn nur so kann eine EINZELFALLPRÜFUNG gewahrt werden.  Alle Bundesländer sind nun ebenfalls aufgefordert unverzüglich die FFH-Richtlinie voll inhaltlich 1:1 umzusetzen. Österreich sollte ein Vorbild in der Umsetzung der gemeinsamen EU-Politik und der vom EU-Parlament verabschiedeten Gesetze sein und nicht das Land, das diese immer wieder bricht, nur um dann vom EuGH dafür verurteilt zu werden bzw in ein für den Steuerzahler teures Vertragsverletzungsverfahren hineingezogen zu werden. Die Länder und das Bundesministerium für Landwirtschaft und Regionales müssen nun endlich Herdenschutzmaßnahmen umfassend finanzieren.“

Herr Schumacher, Sie verfolgen ja die Thematik FFH und Berner Konvention und die damit
verbundenen Rechtsprechungen des EuGH seit Jahren, sind Sie von dieser Entscheidung überrascht?

Nein, die Entscheidung spiegelt die Gesetzeslage durch die Berner-Konvention und die FFH-Richtlinie wider.

In dem Fall geht es ja um Tirol, viele behaupten, dass dieses Urteil keine Auswirkungen zum Beispiel auf Kärnten, Niederösterreich, Salzburg oder gar Südtirol oder Bayern hat. Stimmt das?

Nein! In dem hier zu entscheidenden Fall ging es um die Auslegung einer Gemeinschaftsnorm. Die Rechtswirkung geht über die beteiligten Parteien hinaus. Die Auslegung der Vorabfragen gilt für den gesamten Bereich des europäischen Rechtsrahmens und wirkt sich daher auf alle Mitgliedstaaten und die oben genannten Bundesländer
gleichermaßen aus.

Wiederholt ist zu hören, dass der Wolf ins Jagdrecht gehört, weil dann die FFH-Richtlinie nicht
mehr gilt. Was meinen Sie dazu?

Der Mitgliedstaat muss europäisches Recht in nationales Recht umsetzen. Der Wolf ist eine streng geschützte Art, für die u.a. das Tötungsverbot der FFH-Richtlinie gilt. Der Europäische Gesetzgeber macht den Mitgliedstaaten keine Vorgaben, in welchem Gesetz die europäischen Vorgaben in nationales Recht überführt werden. Ob der Mitgliedstaat die artenschutzrechtlichen Vorgaben voll umfänglich im Naturschutzrecht oder im Jagdrecht umsetzt, bleibt ihm überlassen. Nur: die streng geschützten Arten unterliegen einem ganzjährigen Tötungsverbot, weshalb bei Aufnahme in das Jagdrecht eine ganzjährige Schonzeit verfügt werden muss. Steht z.B. der Wolf im Jagdrecht, so müssen die Jagdveranwortlichen auch die Hege übernehmen.

Nun direkt zum Urteil. Was bedeutet es denn jetzt, wenn es heißt, dass Weideschutzgebiete nicht
pauschal ausgewiesen werden können, sondern immer im Einzelfall geprüft werden muss, ob dort
Herdenschutz umsetzbar ist? Was genau wird denn nun von den Behörden bei einer solchen
Einzelfallprüfung gefordert?

Die Ausweisung von Weideschutzgebieten soll dazu dienen, dass in besonders sensiblen Gebieten, die überdurchschnittlich stark von Nutztierrissen betroffen sind, eine Regulierung der großen Beutegreifer stattfinden kann. Die Europäische Regelung enthält in Art. 16 FFH-RL keine Grundlage für eine pauschale Ausweisung von Weideschutzgebieten. Der EuGH in dem vorliegenden Urteil klargestellt, dass zunächst immer geprüft werden muss, ob es nicht eine anderweitige zufriedenstellende Lösung etwa für den Schutz der Schafe gibt. Stichworte sind hier etwa Behirtung oder Herdenschutzmaßnahmen.

Im Moment gilt ja die Annahme, dass wenn zum Beispiel am Rand einer Alm ein Bach fließt, die gesamte Alm nicht schützbar ist. Kann das auch weiterhin so beurteilt werden oder muss dann tatsächlich für jede Alm ein Herdenschutzplan erstellt werden, in dem ausgewiesen wird, wo man zäunen kann und wo nicht, wo mit Hirten gearbeitet werden kann und wo auch Herdenschutzhunde zum Einsatz kommen könnten?

Eine pauschale Annahme, dass ein am Rand einer Alm fließender Bach die gesamte Alm nicht schützbar macht, greift zu kurz. Hier bedarf es jedenfalls eines entsprechenden Plans, wo Zäune aufgestellt werden können und wo mit Hirten oder anderen Herdenschutzmaßnahmen gearbeitet werden kann. Der EuGH hat nun festgestellt, dass vor einer Entnahme bei der betroffenen Alm bei der ein Riss stattgefunden hat, überprüft werden muss, welche Herdenschutzmaßnahme umsetzbar gewesen wäre.

So eine Prüfung wird ja sehr aufwendig und teuer sein. Haben NGOs eine Möglichkeit, ein solches Gutachten, was wie wo schützbar ist, zu beanspruchen bzw. müssen die Behörden ein Gegengutachten einholen oder dürfen die vollkommen ohne Kontrolle einfach irgendwas feststellen?

Die Behörde darf ohne eine entsprechende Kontrolle nicht ein Weideschutzgebiet genehmigen, also von den Bestimmungen der Art. 12, 13 und 14 sowie des Art. 15 lit. a) und b) FFH-RL abweichen. Dies ergibt sich letztlich aus Art. 16 FFH-RL. Gibt es aus fachlicher Sicht Bedenken gegen das vorliegende Gutachten, so können NGOs anregen, ein Gegengutachten erstellen zu lassen. Die Entscheidung des EuGH ist aber eindeutig und es wäre ratsam, das
man dieser Entscheidung nun ohne wenn und aber folgt.

Beim Erhaltungszustand ist ja die Sache durch dieses Urteil noch komplizierter geworden. Erfüllt denn das passive Monitoring in Österreich, bei dem nur bei gemeldeten Rissen die Wölfe identifiziert werden, überhaupt die Anforderung der FFH-Richtlinie für eine wissenschaftliche Beurteilung des günstigen Erhaltungszustands?

Nach Art. 11 FFH-RL überwachen die Mitgliedstaaten den Erhaltungszustand der in Art. 2 genannten Arten und Lebensräume. Es ist sicherlich nicht immer einfach, den Erhaltungszustand dazustellen, keinesfalls reicht aber ein sog. Passive Monitoring aus um wissenschaftlich fundiert den Erhaltungszustand einer Art oder eines Lebensraums zu
dokumentieren.

Kann Österreich im Moment überhaupt klar wissenschaftlich belegen, wie viele Wölfe in Österreich unterwegs sind und was bedeutet es für den Artikel 16 und dieses Urteil, wenn das Österreich nicht kann?

Ich habe große Bedenken, ob Österreich z.Zt den wissenschaftlichen Nachweis führen kann, wie viele Wölfe innerhalb der Landesgrenzen sind. Österreich kann daher auch keine angemessenen Aussagen über den Erhaltungszustand des Wolfes machen. Der Wolf ist im Gebiet der Europäischen Union FFH-RL geschützt, Anhang IV FFH-RL stufen den Wolf als streng zu schützende Tierart ein. Art. 12 FFH-RL verbieten jede absichtliche Form des Fangens oder Tötens sowie jede absichtliche Störung streng geschützter Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Ebenso ist die Beschädigung oder Vernichtung ihrer Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten verboten. Von diesem strengen Schutz können nur unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zugelassen werden. Die FFH-Richtlinie enthält eine Ausnahmeregelung in Art. 16 Abs. 1. Bestehen zumutbare Alternativen, so ist eine Ausnahme von den Zugriffsverboten nicht möglich. Bei Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand ist die Erteilung einer Ausnahme allenfalls bei Vorliegen von „außergewöhnlichen Umständen“ zulässig und nur, wenn hinreichend belegt ist, dass die Ausnahme den Erhaltungszustand der Population nicht weiter verschlechtert oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert (EuGH, Urt. v. 14.6.
2007 – C-342/05, Rdnr. 29). Es ist auch anzumerken, dass es bei der Beurteilung nicht um die reine Anzahl von Wölfen
geht, sondern um die Reproduktion in dem jeweiligen Land. Hier fehlt es in Österreich an einem entsprechenden Monitoring. Erst wenn Österreich mehrere wissenschaftlich nachgewiesene Rudel mit Reproduktion hätte, wäre man dem guten Erhaltungszustand ein Stück näher.

Im Urteil wird auch von der Berücksichtigung von Daten aus Nachbarregionen gesprochen, könnten Sie das bitte erklären, was damit gemeint ist? Welchen Einfluss hat denn ein schlechter Erhaltungszustand in einer Nachbarregion auf eine mögliche Entnahme in Österreich?

Das würde bedeuten, dass eine Entnahme in Österreich negativ auf den Bestand der Nachbarregion ausstrahlen kann. und daher bei einer Entnahme klar berücksichtigt werden muss. Eine Entnahme kann daher, trotz eines guten Erhaltungszustandes im eigenen Land, verboten sein. Hier ist nun aber wichtig, dass alle Regionen ein umfassendes Monitoring umsetzen um diese mögliche Auswirkung zu dokumentieren.

Was genau ist bei wirtschaftlichen Schäden denn nun definiert worden?

Art. 16 Abs. 1 Buchst. b FFH-RL lässt Ausnahmeregelungen „zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum“ zu. Hierunter fallen auch Schäden, die künftig erst (in einem hohen Maß wahrscheinlich – einem einzelnen Tier zuzuordnen sind) eintreten können. Der EuGH hat klar geurteilt, dass die reine Behauptung das durch eine Entnahme Schäden in Zukunft vermieden werden können, eine Absage erteilt. Dies ist ja gerade in Kärnten derzeit die Argumentation für Abschüsse.

Kann man den überhaupt von wirtschaftlichen Schäden reden, wenn die Risse kompensiert werden?

Nein!

Wenn durch sogenannte natürliche Abgänge auf dem Almen zwischen 5-10% der Tiere verenden und versprengt sind (In Österreich alleine 4.000-6.000 Schafe), können dann als Entnahmegrund bei den Rissen die derzeitigen Zahlen überhaupt als Begründung angeführt werden?

Nach meiner Meinung dürfen diese Zahlen nicht in die angeführte Begründung einfließen.

Muss den NGOs eine Einspruchsmöglichkeit bei Entnahmebescheide oder Verordnungen eingeräumt werden und warum?

Diese Möglichkeit muss den NGOs schon aufgrund der Verpflichtung aus der Aarhus-Konvention zugestanden werden. Mit dieser Einspruchsmöglichkeit übt sie quasi die Position als „Anwalt für die Natur“ aus.

Wenn nun der EuGH die Weideschutzgebiete als richtlinienwidrig einstuft, wenn Österreich sehr weit weg vom günstigen Erhaltungszustand ist und kein flächendeckendes Monitoring hat und wenn der wirtschaftliche Schaden durch ein Einzeltier nicht ernst ist und wenn jeder Abschuss einer Einzelfall-Überprüfung unterzogen werden muss, inklusive der fachlichen Vorort-Analyse der Herdenschutzmaßnahmen, was bedeutet das für die derzeitige Abschusspraxis?

Die bislang durchgeführte Abschusspraxis widerspricht dem europäischen Recht und ist daher umgehend einzustellen.

Was meinen Sie, was passiert, wenn man, wie schon derzeit verlautbart wird, einfach weiterhin per Verordnungen Wölfe entnimmt, ohne die oben genannten Kriterien erfüllt zu haben?

Die Europäische Kommission – als Hüterin der Verträge – wäre dann gezwungen ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich einzuleiten. Am Ende könnten Strafzahlungen stehen, für die auch die Bundesländer aufkommen müssen, die sich gesetzeskonform verhalten.

Bauernbund Präsident Süß sagte in einer APA Pressemitteilung folgendes: „Süß sieht die österreichischen Maßnahmen im Urteilsspruch bestätigt: „Das Urteil besagt, dass die Bundesländer richtig gehandelt haben.“ Was sagen sie dazu?

Diese Äußerung verwundert mich. Der EuGH hat in seinem Urteil deutlich der Praxis in Österreich widersprochen und klar zum Ausdruck gebracht, dass ein Wolfsmanagement nicht nur ein guten Erhaltungszustand in Österreich voraussetzt sondern auch, dass für jede einzelne Alm vor Ort geprüft werden muss, ob ein Schutz möglich ist. Die derzeitige Praxis, anhand von Kriterien pauschal die Almen als nicht schützbar einzustufen, ist mit der FFH Richtlinie jedenfalls nicht vereinbar.

Rückfragen bitte an:
Jochen Schumacher
Instituts für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen
Ursrainer Ring 81
72076 Tübingen
Tel. +49 7071 6878160
jochen.schumacher@naturschutzrecht.ne

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