Petition
Petition: Stoppt die OtterJagd!
Gegen die Fischotter-Jagd – gemeinsam den streng geschützten Fischotter retten!
In mehreren Bundesländern werden streng geschützte Fischotter zur Tötung freigegeben. In Kärnten soll ein Großteil der Fischotter dabei auch weiterhin durch grausame Conibearfallen erlegt werden. Da Otterbabys bis zu einem Jahr von ihrer Mutter abhängig sind, verhungern verwaiste Otterbabys qualvoll – trotzdem werden ihre Mütter bejagt!
Wir fordern daher die Landesregierungen auf, sowohl die Fischotter-Jagd, als auch die Nutzung von grausamen Totschlagfallen zu verbieten!

Kein Schutz für Mütter
Die Verordnungen in Kärnten, Oberösterreich und Salzburg erlauben auch die Bejagung der Otter-Weibchen [2, 3, 4] und verletzen dadurch den Mutterschutz der Tiere. In Kärnten und Oberösterreich soll der Mutterschutz zwar durch eine Schonung über die Wintermonate gegeben sein [2, 3]. Doch diese Schonzeit hat nichts mit den biologischen Fakten zu Fortpflanzung von Ottern zu tun, sondern stammt aus alter Tradition, in der im Winter Otter für ihren warmen, dichten Pelz gejagt wurden. Der Eurasische Fischotter hat keine festgelegte Paarungszeit. Das heißt, die Jungen können im Laufe des ganzen Jahres zur Welt kommen. Auch im Winter, wo die Jagd auf Otter erlaubt ist, gebären Otterweibchen regelmäßig Nachwuchs. Außerdem sind die Jungen sehr lange von ihrer Mutter abhängig und müssen viel von ihr lernen. Es dauert bis zu einem Jahr, bis sie endlich selbständig überleben können. Mit jedem getöteten Otterweibchen, stirbt folglich auch ihr diesjähriger Nachwuchs [1].
Die grausame Wirkung der Conibearfalle
Die Conibearfalle besteht aus zwei Stahlbügeln, die über eine Feder gespannt werden und beim Auslösen mit hoher Kraft zusammenschlagen. Getötet wird das gefangene Tier dabei nicht durch die Schlagkraft der Falle. Stattdessen ist die Falle so konzipiert, dass die Bügel im Hals- und Brustbereich treffen und lebenswichtige Strukturen, wie Herz, Lunge und große Blutgefäße, zusammenpressen. Schlussendlich tötet die Unterbrechung des Blutkreislaufs und der daraus resultierende Kreislaufkollaps. Um es noch einmal zu verdeutlichen: Nicht die Schlagkraft der Falle, also die Fähigkeit z. B. das Genick zu brechen, sondern die Klemmkraft wird zum Töten eingesetzt. Das gefangene Tier erwartet also auch im Falle eines planmäßigen Fangablaufs ein langsamer, qualvoller Tod durch Erdrücken [1].
Ein ebenso grausames Schicksal ereilt die Otter, die lediglich an Gliedmaßen oder Schwanz durch die Falle festgehalten werden. Dann müssen die gefangenen Tiere lange in Panik und Todesqualen ausharren, bis sie durch den enormen Stress an Kreislaufversagen sterben, verdursten oder erfrieren. Fischotter ereilt dieses Schicksal besonders häufig, da sie, als Anpassung an den Wasserdruck, einen um einiges massiveren Brustkorb und muskulöseren Nacken als vergleichbare Landraubtiere entwickelt haben. Das erhöht das Risiko, dass Otter durch die Fallen festgehalten werden, bis sie entweder an Land durch Stress oder im Wasser durch Ertrinken sterben [1].
Tierquälerische Unterwasserfallen zum Fang des streng geschützten Fischotters
Die Landesregierung in Kärnten ist aktuell die einzige Regierung, die das Fangen mittels Conibearfallen erlaubt. Obwohl die Landesregierung von Kärnten [2] in ihrer Verordnung das Töten der Tiere ausschließlich an Land erlaubt, werden Conibearfallen häufig illegal als „drowning set“ unter der Wasseroberfläche eingesetzt [1]. Das kommt daher, dass diese Fallen, wenn sie an Land gestellt werden, auch eine Gefahr für andere Tiere und auch Kinder darstellen. Denn jedes Lebewesen mit einem gewissen Gewicht kann eine Conibearfalle auslösen und folglich sterben auch andere Wild- oder Haustiere darin [1]. Diese Unselektivität der Conibearfalle widerspricht ebenfalls der Verordnung der Kärtner Landesregierung, in der das Ziel einer „selektiven“ Entnahme ausdrücklich betont wird [2]. Da die Fischotter in den drowning sets vorsätzlich ertrinken, ist die Unterwasser gestellte Conibearfalle ein gewaltiger Verstoß gegen das geltende Tierschutzgesetz, worin das Ertränken „unter den quälerischen Umgang mit Tieren fällt“.
Wiederholter Verordnungsweg ist rechtswidrig!
Eine Anerkannte Umweltorganisation ist berechtigt, Beschwerde gegen einen Bescheid an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Das ist beim Verordnungsweg nicht möglich. Indem viele österreichische Landesregierungen also in regelmäßigen Abständen Verordnungen zur vorübergehenden Ausnahme von den strengen Schonvorschriften des Artenschutzes zu erlassen, verunmöglichen sie anerkannten Umweltorganisationen, wie Tierschutz Austria, ihre Parteirechte wahrzunehmen und Beschwerden einzubringen.
Diese Vorgangsweise ist rechtswidrig, denn die Beteiligung von Umweltorganisationen an Umweltverfahren, zu welchen auch der Artenschutz zählt, ist in den Naturschutzgesetzen der österreichischen Bundesländer geregelt (z.B. für Kärnten: § 54a K-NSG 2002) und in der Aarhus Konvention [5].
Sie wollen unseren WIldtieren helfen?
Der Fischotter ist streng geschützt, doch Abschussverordnungen bedrohen seine Zukunft. Als anerkannte Umweltorganisation kämpfen wir für seinen Erhalt – mit juristischem Einsatz, politischem Druck und Aufklärung. Doch wir brauchen Ihre Hilfe!
Mit Ihrer Spende für unser Projekt Pfoten-Politik kämpfen wir gegen Abschussfreigaben, setzen uns für bessere Schutzgesetze ein und sorgen dafür, dass Umweltgesetze nicht ignoriert werden. Bitte helfen Sie uns mit einer Spende – für den Fischotter, für den Artenschutz und für eine lebenswerte Zukunft!
[1] Krüger, Hans-Heinrich. Kurzgutachten: Zur Frage des tierschutzgerechten Einsatzes von Conibearfallen und zur Einhaltung des Muttertierschutzes bei der Erlegung von Fischottern. 2021
[2] lkonline. Geistler-Quendler M. Fischotter-Verordnung verlängert. 12.12.2022. https://ktn.lko.at/fischotter-verordnung-verl%C3%A4ngert+2400+3731638 (aufgerufen: 12.2022)
[3] Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Fischotter (Lutra lutra) StF: LGBl.Nr. 56/2022
[4] 86. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. Oktober 2022, mit der Wildregionen im Land Salzburg betreffend die Wildart Fischotter zu einem Maßnahmengebiet erklärt werden (Maßnahmengebietsverordnung Fischotter 2022 bis 2024). Sbg. LGBl. Nr. 86/2022.
[5] Bundesministerium für Finanzen. Inhalt und Umsetzung der Aarhus-Konvention in der EU und in Österreich. https://www.oesterreich.gv.at/themen/bauen_wohnen_und_umwelt/oeffentlichkeitsbeteiligung-im-umweltbereich/inhalt-und-umsetzung-der-aarhus-konvention-in-der-eu-und-in-oesterreich.html (aufgerufen: 12.2022)