Gutachten: Goldschakal-Jagd verstößt gegen EU-Recht!

Die Forschungsgemeinschaft Lanius und das Volksbegehren für ein Bundes-Jagdgesetz haben ein Gutachten über die rechtliche Stellung des Goldschakals in Österreich in Auftrag gegeben. Die wichtigsten Erkenntnisse und was sie für Österreichs Politik und Jagd bedeuten – Hier!

Auf einen Blick:

  • Laut europäischem Artenschutzrecht dürfen Goldschakale nicht ohne einen günstigen Erhaltungszustand bejagt werden
  • Vermutlich leben weniger als 100 Goldschakale in Österreich, ein genauer Erhaltungszustand ist unbekannt, trotzdem werden die geschützten Tiere bejagt
  • Rechtsgutachten bestätigt, dass Österreich damit gegen EU-Recht verstößt

Hintergrund: Geschützte Tierart ohne österreichweiten Schutz

Der Goldschakal ist ein, in Österreich wenig bekannter Vertreter der Caniden und damit naher Verwandter von Hunden, Füchsen und Wölfen. Als natürlicher Einwanderer gehört er mittlerweile zu unserer heimischen Fauna [1]. Obwohl Goldschakale laut der Europäischen Flora-Fauna-Habitats-Richtlinie (FFH-Richtlinie) geschützt sind, wird er hierzulande in manchen Bundesländern ganzjährig bejagt.

Laut der FFH-Richtlinie zählt der Goldschakal als Tier von gemeinschaftlichem Interesse, das unter bestimmten Voraussetzungen auch bejagt werden darf, sofern ein „günstiger Erhaltungszustand“ gewährt ist und bleibt. Das heißt, ihn zu bejagen kann legal sein, vorausgesetzt, wir haben hierzulande eine ausreichend große, gesunde und stabile Population [2].

Chaos bei der Goldschakal-Bejagung in den Bundesländern:

In Österreich unterscheidet sich der rechtliche Schutz des Goldschakals von Bundesland zu Bundesland:

  • Wien: ganzjährig streng geschützt durch Naturschutzverordnung auf Basis des Wiener Naturschutzgesetzes
  • Salzburg: ganzjährig geschont durch Verordnung auf Basis des Salzburger Jagdgesetzes
  • Niederösterreich: weder im niederösterreichischen Jagd- noch Naturschutzgesetz; dennoch als Raubzeug bejagt
  • Tirol: ganzjährig bejagt durch Verordnung auf Basis des Tiroler Jagdgesetzes
  • Vorarlberg: im Vorarlberger Jagdgesetz geführt, aber ohne Abschuss- oder Schonzeiten
  • Oberösterreich: zeitweise geschont durch Verordnung auf Basis des oberösterreichischen Jagdgesetzes
  • Burgenland: zeitweise geschont durch Verordnung auf Basis des burgenländischen Jagdgesetzes
  • Steiermark: zeitweise geschont durch Verordnung auf Basis des steirischen Jagdgesetzes
  • Kärnten: zeitweise geschont durch Verordnung auf Basis des Kärntner Jagdgesetzes

Nur in Wien ist der Goldschakal also durch das Naturschutzgesetz ganzjährig unter strengen Schutz gestellt. In 7 der übrigen 9 Bundesländer regeln Verordnungen und das Jagdgesetz Schon- und Abschusszeiten der Tiere. Niederösterreich hat sogar überhaupt keine Regelung bezüglich Goldschakalen erlassen. Dennoch wird in Niederösterreich der Goldschakal oft als sogenanntes „Raubzeug“ gewertet und bejagt [3].

Folgende Fragen wurden in dem aktuellem Rechtsgutachten geklärt:

  1. Fällt der Goldschakal mangels expliziter Regelung in Niederösterreich unter das Naturschutzrecht und darf er somit nicht geschossen werden, oder gilt er als „Raubzeug“ im Sinne des Jagdrechts und ist ein Abschuss jederzeit zulässig?
  2. Entspricht die Rechtslage anderer Bundesländer (konkret: Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Steiermark, Tirol), den Goldschakal als Raubwild mit Schusszeit zu führen, der europäischen Flora-Fauna-Habitats-Richtlinie, obwohl seine Populationsgröße und sein Erhaltungszustand in Österreich unbekannt sind?

„Diese willkürliche Ungleichbehandlung ist für das Jagdrecht in Österreich leider typisch. Ebenso typisch ist, dass mehrere Bundesländer mit ihren Regelungen zur Bejagung des Goldschakals gegen EU-Recht verstoßen.“

Prof. Dr. Rudolf Winkelmayer, Initiator des Volksbegehrens für ein Bundes-Jagdgesetz

 

Fehlendes Monitoring von Goldschakalen und unbekannter Erhaltungszustand

Niemand weiß, wie viele Goldschakale aktuell in Österreich leben – es fehlt ein Goldschakal-Monitoring [3]. Anhand von Einzelmeldungen (die kein Monitoring ersetzen) geht das Goldschakalprojekt Österreich davon aus, dass in Österreich nur weniger als 100 Tiere vorkommen. Auch haben wir kaum Reproduktionsnachweise, das heißt, wir wissen nicht, ob sich die hierzulande lebenden Tiere überhaupt ausreichend fortpflanzen, und können nicht beurteilen, wie sich unsere Population entwickelt [1].

Für alle Arten in der FFH-Richtlinie gilt aber, dass ihr Erhaltungszustand günstig sein muss, ehe sie bejagt werden dürfen. Dafür ist für Arten wie den Goldschakal auch das notwendige Monitoring vorgeschrieben. Alle 6 Jahre müssen die europäischen Mitgliedstaaten einen Bericht an die EU-Kommission übermitteln, wo unter anderem auch die Monitorings-Ergebnisse und der Erhaltungszustand aufgeführt werden. Wenig überraschend konnte Österreich dabei zuletzt keine Angaben zum Erhaltungszustand der heimischen Goldschakale machen [3].

Abschuss der heimischen Goldschakale widerspricht EU-Recht

Mag. Rathmayer kommt in seinem Gutachten zur rechtlichen Stellung des Goldschakals eindeutig zu dem Schluss, dass in Österreich gegen EU-Recht verstoßen wird, wenn hierzulande Goldschakale ohne Wissen über ihren Erhaltungszustand zum Abschuss freigegeben werden [3].

Auch, dass der Goldschakal in Niederösterreich als „Raubzeug“ einzuordnen sei, widerlegt Rathmayer klar: nachdem Goldschakale im Jagdrecht weder genannt sind, noch aus Sachlichkeitsgründen argumentierbar ist, dass sie dort irgendwo implizit mitgemeint wären, fällt die Art unter die allgemeinen Bestimmungen des Naturschutzrechts. Für Raubzeug sind keine Schonzeiten vorgesehen, was im Falle des unbekannten Erhaltungszustandes beim Goldschakal klar der FFH-Richtline widerspricht [3].

 

Das vollständige Gutachten zur rechtlichen Stellung der österreichischen Goldschakale finden Sie hier:

Download

 

Tierschutz Austria beantragt Prüfung der Goldschakaljagd

Die österreichische Politik darf sich nicht länger taub und blind gegen internationale Artenschutzabkommen stellen. Trotz der eindeutigen Rechtswidrigkeit werden in Österreich geschützte Tiere wie der Goldschakal in einigen Bundesländern getötet. Auf Basis des Gutachtens von Mag. Rathmayer haben wir nun bei den entsprechenden Bundesländern beantragt, die Jagdverordnungen zu prüfen und zu überarbeiten. Wir halten Sie auf dem Laufenden!

Artenschutz durch ein Bundes-jagdgesetz!

Zusammen mit dem ökologischen Jagdverband, dem VGT und anderen Expertinnen und Experten fordern wir einen strengen Artenschutz in der österreichischen Jagd!

Volksbegehren unterstützen! 

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[1]        „Goldschakalprojekt Österreich“. Zugegriffen: 9. Jänner 2024. [Online]. Verfügbar unter: https://www.goldschakal.at/

[2]        Europäische Union, „RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen“, 1992.

[3]        F. Rathmayer, „Kurzgutachten zur rechtlichen Stellung des Goldschakals“, Wien, Nov. 2023. [Online]. Verfügbar unter: www.meinbezirk.at/enns/c-lokales/jaeger-

 

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