A. Entwurf zur Novellierung des Tierschutzgesetzes (TSchG)
1. Zu dem geplanten § 1 (2) TSchG, EU Verordnungen sind keine Zielsetzung des TSchG, sondern Mindestvoraussetzungen und gelten automatisch:
Der geplante Abs. 2 sollte nicht unter den Zielsetzungen angefügt werden. Die Einfügung des Satzes: „Dieses Bundesgesetz dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union, die den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen und in der Anlage genannt werden.“ ist zudem nicht notwendig, da EU–Verordnungen Rechtsakte sind, die bei Inkrafttreten automatisch und in einheitlicher Weise in allen EU–Ländern gelten, ohne dass sie in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden müssen. Sie sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in allen Mitgliedsländern. Nur EU–Richtlinien sind in nationales Recht „umzusetzen“. Sowohl die VERORDNUNG (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen als auch die VERORDNUNG (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (beide in Anlage 2 sowieso angeführt) haben daher als Mindestvoraussetzungen nichts in den ZIELSETZUNGEN des Tierschutzgesetzes zu tun und sind zu entfernen.
2. Zu § 3 (4) TSchG, Ausnahme der Ausübung der Jagd und der Fischerei vom TSchG:
Wir vermissen eine Änderung des § 3 (4) TSchG. Die Ausnahmen für die Ausübung der Jagd und der Fischerei sollte im Tierschutzgesetz ersatzlos gestrichen werden. Die „lege artis“ durchgeführte Jagd hat „weidgerecht“ zu sein und damit sollte die Ausübung der Jagd und der Fischerei sowieso möglichst schonend im Sinne des Tierschutzgesetzes ausgeführt werden. Das Tier ist beispielsweise möglichst effizient und tierschutzgerecht zu erlegen, d. h. Jäger haben darauf zu achten, es nicht leiden zu lassen (https://www.jagdfakten.at/weidgerechtigkeit–kurz–erklaert/) Wir verweisen zur Untermauerung dieser Forderung auch auf das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, 2013: § 2 Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zum Tierschutz, daher auch zum Wildtierschutz.
3. Zu § 4 Z 14 TSchG – Legaldefinition des Begriffs „Zucht“:
Wir vermissen eine Änderung des § 4 Ziffer 14 TSchG, sodass der Zuchtbegriff ENGER gefasst wird. Der Wortlaut „nicht verhinderte Anpaarung“ (Ziffer 14 b)) gehört ersatzlos gestrichen. Die gemeinsame Haltung geschlechtsreifer Tiere (Ziffer 14 a)) sollte nicht als Zucht gelten. Jeder Tierhalter kann damit zB Katzen ohne weitere Voraussetzung als Zuchttiere deklarieren und sich so der Kastrationspflicht entziehen. Denn Katzen, die regelmäßig Zugang ins Freie haben, müssen von einer Tierärztin/einem Tierarzt kastriert werden. Ausgenommen von der Kastrationspflicht sind Tiere, die zur kontrollierten Zucht verwendet werden. Es muss daher sichergestellt werden, dass eine Zucht nur dann vorliegt, wenn eine nachweislich planmäßige züchterische Tätigkeit vorliegt, die auch der Kontrolle unterliegt. Jede Zucht sollte zudem bewilligungspflichtig werden. Eine Meldung der Zucht unterliegt keiner Kontrolle.
4. Zur Einführung eines § 5 Abs 2 Ziffer 18:
Wir vermissen eine Festschreibung des Verbotes des Einsatzes von Zungenbändern im Pferdesport. Beim Anlegen des Zungenbandes kann es zu starken Abwehrbewegungen der Pferde kommen, welche zu Verletzungen an der Zunge und im Maulbereich führen können. Unterbrechungen der Durchblutung der Zungenspitze und Einschnürungen der Zunge können zudem zu starken Schmerzen, Leiden und Schäden der Pferde führen. Die Markierung von Pferden mit glühenden Brandeisen ist ebenfalls einzustellen. Jedes Pferd kann zur Kennzeichnung gechippt werden.
5. Zu dem geplanten Änderungsvorschlag des § 6 Abs 2a, 2b, 2c:
Wir begrüßen die Einführung der Absätze 2a, 2b und 2c im § 6, nämlich das Verbot des Schredderns lebendiger Küken und die Beschränkung der Tötung männlicher Küken. Die Ausnahme der Vergasung von Küken bleibt jedoch zur Futtergewinnung aufrecht und sollte ebenfalls komplett verboten werden. Das Verbot der Tötung und der Verbringung zum Zweck der Schlachtung von Säugetieren, die sich im letzten Drittel ihrer Gravidität (Trächtigkeit) befinden begrüßen wir.
6. Zu § 6 Abs 4 Ziffer 5 TSchG:
Dieser regelt die Tötung INVASIVER ARTEN als Ausnahme vom Tötungsverbot. Der rechtliche Rahmen des Umganges mit gebietsfremden Arten erlaubt aber nach der EU VO auch und allem voran das EINFANGEN und Verbringen in zB Tierheime oder andere ausbruchssichere artgerechte Haltungsformen! Hier bedarf es ebenfalls einer Festhaltung, dass gelinderen Mitteln der Vorrang zu geben ist, eventuell in einem Verweis auf den § 25 TSchG, Wildtiere, in welchem dieser Vorrang zu definieren und festzuhalten wäre.
7. Zu dem geplanten Änderungsvorschlag des § 7 Abs 1 Ziffer 7: Verbot des Scherens der Vibrissen.
Wir begrüßen die Einführung des Verbots des Scherens der Vibrissen. Das Abschneiden, Scheren oder Rasieren der Tasthaare (auch Barthaare, Sinneshaare – im Fachjargon Vibrissen – genannt) aus kosmetischen Gründen ist ein unzulässiger Eingriff. Zu diesem Ergebnis kam auch ein Gutachten, das die Tierschutzombudsstelle Wien in Auftrag gegeben hatte. Diese Position wird von einem breiten Bündnis aus Tierschutz, Veterinärmedizin, Wissenschaft und HundeverhaltensexpertInnen unterstützt.
8. Zu dem geplanten Änderungsvorschlag des § 8 TSchG:
Wir begrüßen die strengeren Regelungen und das Verbot der Bewerbung von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen. In diesem Zusammenhang darf jedoch nicht vergessen werden, auch ZüchterInnen, die nach § 44 Abs 17 TSchG vom Qualzuchtverbot ausgenommen sind, damit ebenfalls zu erfassen.
Die Tätigkeit von Züchtern ist von einer Bewilligung abhängig zu machen und sollte nicht einer bloßen Meldung der Zucht unterliegen. Dies zur Kontrolle des Qualzuchtverbotes und zur Einschränkung des unkontrollierten Handels mit Welpen (siehe dazu auch § 31 Abs. 4 TSchG).
9. Zu dem geplanten Änderungsvorschlag des § 8a Abs 2 Ziffer 2 TSchG:
Bezüglich der Überarbeitung der Bestimmungen für den (Online)–Handel mit Tieren, weisen wir darauf hin, dass sich § 8a Abs 2 Ziffer 2 iVm Abs (3) des §31a ausschließlich auf in Österreichisch tätige Tierschutzvereine beziehen sollte, die keine Haltung in Österreich haben und Tiere aus dem Ausland nach Österreich zur Adoption (i.d.R. keine Welpen) vermitteln. Diesbezüglich haben wir schon vorgeschlagen, eine Liste seriöser inländischer Vereine zu erstellen, die zb wie Mentor4dogs (http://www.mentor4dogs.at/) ein Tierheim im Ausland betreiben und damit die Wertschätzung für
den Umgang mit Tieren vor Ort aktiv stärken. Der Handel mit aus dem Ausland importierten, gezüchteten Heimtieren sollte durch eine Beschränkung/ ein Verbot des Online–Internethandels in Österreich dagegen streng geregelt sein, um den Welpenhandel durch dubiose Onlineplattformen einzuschränken.
10. Zu dem geplanten Änderungsvorschlag des § 12 Abs 1 Ziffer 2 iVm § 14 Abs 1a:
Wir begrüßen die Neufassung, nach welcher ein verhängtes Tierhalteverbot künftig auch die Betreuung von Tieren umfasst, weisen jedoch darauf hin, dass von der prinzipiellen Verhängung und Kontrolle von Tierhalteverboten seitens der Behörde in vielen Fällen ein umfassenderer Gebrauch zu machen wäre.
11. Zu dem geplanten Änderungsvorschlag des § 16 Abs 3 TSchG, dauernden (ganzjährigen
ununterbrochenen) Anbindehaltung von Rindern iVm der 1. TH–VO:
Nach § 16. (1) darf die Bewegungsfreiheit eines Tieres nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird. Nach Abs (2) MUSS das Tier über einen Platz verfügen, der seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist. Nach Abs (3) ist die dauernde Anbindehaltung verboten. Wir begrüßen den sofortigen Entfall der bestehenden Ausnahmetatbestände. Die neu festgesetzte Übergangsfrist für die endgültige Abschaffung der dauernden (ganzjährigen ununterbrochenen) Anbindehaltung von Rindern mit dem Jahr 2030 ist jedoch unbedingt vorzuverlegen auf Ende 2022 oder maximal 2023. Die Forderung des Endes der Anbindehaltung ist Jahrzehnte alt und hat die Landwirtschaft daher Zeit genug zur Umstellung gehabt. Die Forcierung von Weidehaltungssystemen steht schon lange im Focus. Die „Bewegungsfreiheit“ der Rinder für die NÄCHSTEN 8 JAHRE weiterhin einzuschränken, verstößt gegen § 3 Abs 1 und 2 iVm § 5 Abs 2 Ziffer 10, wonach ein Tier keiner Bewegungseinschränkung ausgesetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt werden darf. Dies iVm dem Bundesverfassungsgesetz über den Tierschutz, 2013, wonach sich gem. § 2 die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) zum Tierschutz bekennt. Schon die Stellungnahme der Volksanwaltschaft (GZ: VA–6100/0008–V/1/2016) vom 11. Jänner 2017 an das Gesundheitsministerium betonte, dass den Rindern geeignete Bewegungsmöglichkeiten im Stall selbst – etwa durch seine Ausgestaltung als Laufstall – gewährt werden muss. Indem die Möglichkeit des unverzüglichen Umbaus des Stalles gänzlich ausgeblendet wird, läuft der vorliegende Verordnungsentwurf letztlich darauf hinaus, dass Rindern eine ausreichende Bewegungsmöglichkeit dann nicht gegeben werden muss, wenn dies den Tierhaltern aus ökonomischen Gründen nicht zumutbar erscheint. In diesem Zusammenhang machen wir darauf aufmerksam, dass es ein Staatsziel Tierschutz, aber kein Staatziel Wirtschaft gibt. Die geeigneten Bewegungsmöglichkeiten im Stall, der geeignete Auslauf und der Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr sind kumulativ zu lesen, so die Volksanwaltschaft weiter. Die Tiere können sich ihr trauriges Leben lang nie umdrehen, obwohl in den meisten Fällen eine artgerechte Haltung möglich wäre.” (https://volksanwaltschaft.gv.at/artikel/daueranbindung–von–kuehen–einzementiert). Dieser Umstand würde bis 2030 weiterhin bestehen und ist strikt abzulehnen.
12. Zu dem geplanten Änderungsvorschlag des § 16 Abs 5 TSchG, Anbinden von Hunden:
Das Anbinden im Rahmen von rechtskonformen Hundeausbildungsmaßnahmen, Katastropheneinsätzen oder Einsätzen als Dienst–, Assistenz– oder Therapie–, Hüte oder Herdenschutzhund sollte einer genau definierten zeitlichen Beschränkung unterliegen.
13. zu § 31 Abs. 4 TSchG: Bewilligung der Zucht:
Wir vermissen eine Änderung des § 31 Abs. 4 TSchG (siehe auch das zu § 8 TSchG vorgebrachte). Die Tätigkeit von Züchtern ist von einer Bewilligung abhängig zu machen und sollte nicht einer bloßen Meldung der Zucht unterliegen. Dies zur Einschränkung des unkontrollierten Welpenhandels und derKontrolle des Qualzuchtverbotes.
14. Zu dem geplanten Änderungsvorschlag in § 35a öffentliche Telekommunikationsplattformen,
Ermittlungsmöglichkeiten:
Wir begrüßen die erweiterte Ermittlungsmöglichkeit für Verwaltungsbehörden. Gem. § 1 Abs 2 DSG ist dies auch zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorgesehen. Nach dem Bundesverfassungsgesetz über den Tierschutz, seit 2013 ein Staatsziel iVm der VfGH Entscheidung vom 01.12.2011, Geschäftszahl G74/11, V63/11 besteht nach heutiger Auffassung ein weithin anerkanntes und bedeutsames öffentliches Interesse am Tierschutz.
15. Zu § 41 Abs 4 TSchG, Erweiterung der Parteistellung der Tierschutzombudspersonen
Die Erweiterung der Parteistellung der Tierschutzombudspersonen wird begrüßt, wir hoffen, dass diese auch mit einer Personalaufstockung der Ombudsstellen Hand in Hand geht.
16. Wir regen die Einführung der tierschutzrechtlichen Verbandsklage in § 41b an:
Im Sinne der objektiv–rechtlichen Beteiligung Dritter an tierschutzrechtlichen Belangen stellt die Einführung einer Verbandsklage für „anerkannte Tierschutzorganisationen“ die effektivste Möglichkeit dar, ein direktes und bereichsübergreifendes Beanstandungsrecht der Tierschutzorganisationen gegenüber den behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen sicherzustellen. Während es in anderen Rechtsbereichen bereits selbstverständlich ist, dass nicht nur physische Personen, sondern auch Institutionen Interessen vertreten und in Prozessen Rechte ausüben können (z.B. Verbandsklagen im Bereich des Konsumentenschutzes), kann niemand wirksam die Rechte der Tiere vertreten, wenn die Gerichte und die zuständigen Behörden säumig sind. Hervorzuheben ist ferner, dass eine gerichtliche Überprüfbarkeit nicht nur behördliche Verfügungen betreffen soll, sondern vor allem auch für den Fall besteht, dass die Vollzugsbehörden bei tierschutzrelevanten Handlungen gänzlich untätig bleiben. Durch das tierschutzrechtliche Verbandsklagerecht kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten darlegen zu müssen, eine Rechtsbehelf nach Maßgabe des TschG und des § 222, Tierquälerei, des Strafgesetzbuches, ergriffen werden, der einen Verstoß gegen das TSchG, einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrift oder einer anderen Rechtsvorschrift rügt, die auch den Belangen des Tierschutzes zu dienen bestimmt ist.
B. Entwurf zur Novellierung der 1. Tierhaltungsverordnung
Wir leben im Zeitalter der Pandemie, der Klimakrise, des Biodiversitätsverlustes. Wir benötigen eine grundlegend neue Herangehensweise wie wir produzieren und konsumieren. Wir verlangen eine NEUVERHANDLUNG des vorliegenden Entwurfs der 1. Tierhaltungsverordnung. Denn dieser zementiert die Massentierhaltung samt ihren tierquälerischen Haltungssystemen. Tiere müssenüber einen Platz verfügen, der ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist (§16 Abs 2 TSchG).
1. Anlage 1 – Equiden
17. MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON PFERDEN UND PFERDEARTIGEN (EQUIDEN), Punkt
2.2.4, Auslauf
Das tägliche Bewegungsbedürfnis in der Pferdehaltung ist festzuschreiben. „Mehrmals wöchentlich“ ist zu unspezifisch und zu wenig, sodass es heißen sollte: TÄGLICH ist eine ausreichende Bewegungsmöglichkeit wie freier Auslauf, sportliches Training oder eine vergleichbare Bewegungsmöglichkeit sicherzustellen. Das Wort zweifach ist durch fünffach zu ersetzen, sodass es heißt: Besteht die Bewegungsmöglichkeit in freiem Auslauf, muss (Anm.: für diesen) mindestens die fünffache Fläche wie für Einzelboxen gefordert vorhanden sein.
18. 2.7. BETREUUNG Verwendung von Pferden als Zugtiere oder Lasttiere
Jene „durchgängige Ruhepause von mindestens acht Stunden“, die Pferden, die als Zug– oder Lasttiere eingesetzt werden, innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden zu gewähren ist, muss drastisch erhöht werden. Der Einsatz von Pferden 16 Stunden pro Tag ist tierschutzwidrig. Der Einsatz von Zug– oder Lasttieren bei Hitze ist genau zu regeln. Im Moment fehlen jegliche Temperaturobergrenzen gänzlich. Die Markierung von Pferden mit glühenden Brandeisen ist nicht mehr zeitgemäß und verursacht Schmerzen, Leiden und Angst. Jedes Pferd kann zur Kennzeichnung gechippt werden. Wir verlangen eine Festschreibung des Verbotes des Einsatzes von Zungenbändern im Pferdesport. Beim Anlegen des Zungenbandes kann es zu starken Abwehrbewegungen der Pferde kommen, welche zu Verletzungen an der Zunge und im Maulbereich führen können. Unterbrechungen der Durchblutung der Zungenspitze und Einschnürungen der Zunge können zudem zu starken Schmerzen, Leiden und Schäden der Pferde führen. (siehe das zu § 5 Abs 2 Ziffer 18 vorgebrachte).
2. Anlage 2 – Rinder
Die neu festgesetzte Übergangsfrist für die endgültige Abschaffung der dauernden (ganzjährigen ununterbrochenen) Anbindehaltung von Rindern mit dem Jahr 2030 ist unbedingt vorzuverlegen auf Ende 2022. Siehe das zu § 16 Abs 3 TSchG vorgebrachte.
3. Anlage 5 – Schweine
19. In Punkt 2.2. der Anlage 5 : MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON SCHWEINEN
Wir vermissen ein generelles Verbot für den Vollspaltenboden in der Schweinehaltung. Vollspaltenböden werden nach diesem Entwurf weiterhin erlaubt. Ab Jänner 2023 soll lediglich für neu oder umgebaute Stallanlagen 0,1 m² mehr Platz für ein ausgewachsenes Schwein zur Verfügung stehen. Diese Regelungen sollen noch dazu auf unbestimmte Zeit gelten! Das ist unbedingt noch zu ändern. Ein niedrigerer Perforationsanteil ersetzt keinen komfortablen Liegebereich aus Stroh! Die Schweinehaltungsrichtlinie der EU verlangt einen physisch angenehmen (“physically and thermally comfortable”) Liegebereich, der nur aus Stroheinstreu bestehen kann. Wir fordern, dass gerade bei Neu– und Umbauten weitaus mehr Platz und ein Verbot des Vollspaltenbodens einzuhalten ist! Es ist unzulässig, Schweinen routinemäßig die Schwänze zu kupieren, was wir in Österreich aber aufgrund der trostlosen Haltung tun, um den sog. Kannibalismus zu reduzieren. Die EU hat diesbezüglich schon ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich angedeutet. Zitat EU–Schweine–RL: “Ein Kupieren der Schwänze oder eine Verkleinerung der Eckzähne dürfen nicht routinemäßig … durchgeführt werden, …” Es ist seit 2022 nach den EU–VO 2019/4 bis 2019/6 verboten, Antibiotika routinemäßig dazu einzusetzen, um schlechte Haltungsbedingungen auszugleichen. Genau das passiert in Österreich in der Schweinehaltung, wie auch einige Studien und ein Blick in die Praxis belegen (siehe z.B. S.19 unten in
muttererde.at/wp–content/uploads/2021/06/Mutter_Erde_FiBL_Studie_Auswirkungen_oesterreichischen_Imports.pdf).
Hier besteht leider noch großer Änderungsbedarf!
C. Entwurf zur Novellierung des Tiertransportgesetzes:
20. Zu folgendem Punkt in den Erläuterungen, nach welchem der Export von Mast– bzw. Schlachttieren in
Drittländer verboten werden soll:
Österreichische Rinder werden als Zuchtrinder exportiert und im Endeffekt in Drittstaaten in kürzester Zeit (kein Nachweis eines Herdenaufbaues) ohne Betäubung geschlachtet, geschächtet. Hier liegt eine Umgehung der Schlachtrindexporteinschränkungen vor. Schlachttiere werden unmittelbar nach Ankunft geschlachtet. Nutztiere (= Masttiere) werden im Drittland nach wenigen Monaten Mast geschlachtet. Zuchttiere werden nach der Geburt und dem Ausmelken zumeist binnen eines Jahres nach Ankunft geschlachtet. Faktum ist, dass es jedenfalls ein eklatantes Missverhältnis zwischen der Zahl der als Zuchttiere in Drittländer exportierten Rinder und dem Nachweis eines erfolgreichen Herdenaufbaues gibt (Beweis: Dr. Alexander Rabitsch, Animal Angels: https://www.animals–angels.de/publikationen/dokumentationen.html)
21. § 20a. (5) 2. TTG ist ersatzlos zu streichen
Der Export in Drittstaaten ist aus den amtsbekannten Gründen einzustellen, diese wären:
- Keine Verbringung von Zuchtrindern in die in Anlage 2 des Gesetzesentwurfes und in viele andere „Tierschutzhochrisikostaaten“.
- Besonders grausamen Schlachtpraktiken in manchen Drittstaaten amtsbekannt und dokumentiert.
- Die bekannten Routen sind nachweislich in den angegebenen Zeiten nicht zu bewältigen.
- Es kommt nachweislich zu keinem gemäß VO(EG)561/2006 erforderlichen Fahrerwechsel, übermüdete Fahrer bis zu 29 Stunden Fahrtzeit im Einsatz.
- Keiner der angegebenen Aufenthaltsorte („Kontrollstellen“) in Russland wurde jemals durch Österreichische oder Europäische Behörden auf Tierschutz– und Rechtskonformität überprüft und in Entsprechung der VO(EG)1255/97 zertifiziert. Angaben und „Beweismittel“ von Beförderungsunternehmen (zit.: „der Branche“) können als derzeit alleiniges „Prüfkriterium“ zur Bewilligung von Tiertransporten nicht anerkannt werden. Trotz jahrzehntelanger Exporte europäischer Rinder in außereuropäische Drittstaaten existieren keinerlei valide Berichte über erfolgreichen Herdenaufbau. Mangelnde Klimaverträglichkeit europäischer Rinderrassen in Drittstaaten und daraus resultierenden Erkrankungen. Literaturnachweis und Beweismittel, Dr. Alexander Rabitsch!
22. Anlage 2 ist ersatzlos zu streichen !
Wir fordern eine Einstellung der Transporte in Drittstaaten, in welche Zuchtrinder am Landweg zB nach Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgisistan, Russische Föderation, Usbekistan transportiert werden dürfen.
23. Zu Z 11 der Erläuterungen:
Die Möglichkeit der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sofort Gelstrafen bis 100 Euro einzuheben, stellt das einzige Mittel dar, Verstöße gegen Bestimmungen des TTG unmittelbar zu bestrafen. Ansonsten wäre für jedes Vergehen Anzeige zu erstatten und ein entsprechendes Verfahren einzuleiten. Wir fordern dringend die Erhöhung dieser im § 21 Abs. 4 TTG geregelten Möglichkeit der sofortigen Einhebung von Geldstrafen durch Organe der Sicherheitsexekutive bis zu 500 Euro. Dies wurde auch bereits seitens des BMI angeregt. Literaturnachweis, Dr. Alexander Rabitsch Hierzu bedarf es Schulungen, für welche die Landespolizeidirektion Wien Büro A1 – Organisation, Strategie, Dienstvollzug, Referat A1.3, Personalentwicklung, zu kontaktieren bzw. in den Gesetzestext aufzunehmen ist.